Ersatz des US-Dollar durch den konvertierbaren Pesos in Kuba

Einige wichtige Aspekte der Resolution Nr. 80/2004 vom 23.10.04

Der Besitz des US-Dollar oder anderer konvertierbarer Währung durch die kubanische Bevölkerung bleibt weiterhin legal.
Ab dem 8. November 2004 werden alle Einrichtungen in Kuba, die für Leistungen Barzahlungen in US-Dollar annehmen, nur noch den konvertierbaren Pesos akzeptieren.
Dies gilt sowohl für kubanische als auch für ausländische Bürger.

Umtausch von Barbeständen:
Es wurden umfassende Möglichkeiten geschaffen, um bis zum 8. November 2004 US-Dollar-Barbestände in konvertierbare Pesos umzutauschen (Kurs 1:1).
Ab dem 8. November wird für den Umtausch von US-Dollar-Barbeständen in konvertierbaren Pesos oder kubanischen Pesos eine Steuer von 10% erhoben. Euro, kanadische Dollar, Pfund Sterling und Schweizer Franken (eventuell künftig auch anderer konvertierbare Währungen) können weiterhin ohne Erhebung der 10%-Steuer in den entsprechenden Wechselstuben, Bankfilialen u.ä. in konvertierbare oder kubanische Pesos umgetauscht werden.
Zahlungen mit in Kuba gültigen Kreditkarten können wie bisher ohne Erhebung der Steuer von 10% getätigt werden.

Touristen
Der Zahlungsmodus mit Euro in bestimmten Tourismuszentren bleibt wie bisher bestehen. Touristen stehen für den Kauf des konvertierbaren Pesos zusätzlich Wechselstuben auf den internationalen Flughäfen Kubas sowie in den Hotels, in denen sie wohnen, zur Verfügung.

Bankkonten
Natürlicher Personen Kubas sowie ausländischer natürlicher Personen
Bestehende US-Dollar-Konten behalten alle vereinbarten Garantien. Das gilt ebenfalls für Festgeldanlagen.
Barabhebungen können jeder Zeit ohne Einschränkungen in konvertierbaren Pesos oder US-Dollar ohne Zahlung der Steuer von 10% vorgenommen werden.
Banküberweisungen oder Bareinzahlungen mit konvertierbaren Pesos, Euro, kanadischen Dollar, Pfund Sterling oder Schweizer Franken können nach wie vor auf diese Konten vorgenommen werden.
Ab 8. November 2004 werden Bareinzahlungen in US-Dollar auf diese Konten nicht mehr akzeptiert.
Neueingerichtete US-Dollar-Konten, inkl. Festgeldanlagen ab dem 8. November 2004: Sind ausschließlich für Einlagen und Abhebungen in US-Dollar zulässig.
Neueingerichtete Konten für konvertierbaren Pesos ab 8. November 2004: Einlagen in US-Dollar nicht mehr zulässig.
Für Devisenkonten juristischer Personen Kubas und ausländischer juristischere Personen gelten ähnliche Bestimmungen (siehe Artikel 11 und 12)

Resolution Nr. 80/2004 vom 23. Oktober 2004

Unter Berücksichtigung:
Die US-Regierung hat in den letzten Monaten ihren Wirtschaftskrieg gegen das Volk Kubas verschärft. So wurden neue Maßnahmen festgelegt, die darauf abzielen, systematisch den normalen Ablauf der internationalen Finanzaktivitäten unseres Landes zu stören, wodurch schwere Schäden und ernsthafte Risiken entstanden sind.
Im Rahmen dieser Politik hat die US-Regierung ihren Druck und ihre Drohungen auf ausländische Banken verstärkt, um zu verhindern, dass Kuba im Ausland US-Dollar zur Bedienung seiner aus dem Handel entstandenen Zahlungsverpflichtungen anlegt. Diese Finanzmittel stammen aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen an die Bevölkerung und ausländische Besucher in den kubanischen Einrichtungen, in denen die Zahlung mit US-Dollar erfolgt.
Kürzlich hat der Untersekretär für die Westliche Hemisphäre des US-State Department die Schaffung einer "Gruppe zur Verfolgung von kubanischen Aktiva" bekannt gegeben. Dieser Gruppe, der Vertreter verschiedener Regierungsbehörden angehören, hat die Aufgabe, den Devisenfluss nach und von Kuba zu stören und aufzuhalten. Das ist eine weitere Aggression gegen Kuba und beispiellos in der Geschichte der internationalen Finanzbeziehungen.
Die neu entstandene Situation erfordert angesichts der schweren Schäden, die durch diese Handlungen verursacht werden, dringende Maßnahmen zum Schutz der Interessen des Landes.

Unter Berücksichtigung:
Das Gesetz Nr. 172 Über die Zentralbank Kubas" vom 28. Mai 1997 definiert in Artikel 36, Absatz a) unter anderen die folgenden Befugnisse des Präsidenten der Zentralbank Kubas: Festlegung von Erlassen, Weisungen und anderen Bestimmungen, die für die Ausübung der Funktionen der Zentralbank Kubas erforderlich sind und verbindlichen Charakter für alle Behörden, Organe, staatlichen Betriebe und Körperschaften der Volkswirtschaft sowie Organisationen und Vereinigungen, die einer ökonomischen oder anderen Aktivität nachgehen, für Genossenschaften, den Privatsektor und der Bevölkerung haben.
Der Unterzeichnende wurde durch Beschluss des Staatsrates am 13. Juni 1997 in Funktion eines Ministers zum Präsidenten der Zentralbank Kuba ernannt.

Aus diesen Gründen:
Gebe ich in Ausübung der mir übertragenen Befugnisse und nach Beratung mit dem Vorsitzenden des Staatsrats und des Ministerrats, den folgenden Erlass bekannt:

I. Über den Besitz von US-Dollar oder einer anderen im Land zirkulierender konvertierbaren Währung durch die Bevölkerung"

Artikel 1:
Der Bevölkerung ist es wie bisher erlaubt, ohne jegliche Einschränkungen US-Dollar oder andere konvertierbare Währung in beliebigen Mengen besitzen.

II. "Über Barzahlungen in konvertierbarer Währung ab dem 8. November 2004"

Artikel 2:
Ab dem 8. November 2004 werden alle Einrichtungen im nationalen Territorium, die für ihre Leistungen Barzahlungen in US-Dollar annehmen, nur noch konvertierbare Pesos akzeptieren.
Diese Maßnahme gilt umfassend, sowohl für die Bevölkerung als auch für Besucher aus dem Ausland. Ihre Anwendung erfolgt in Verkaufsstellen, Hotels, Restaurants, Bars, Cafés, Taxis, Agenturen zur Kraftfahrzeugvermietung oder jegliche andere Einrichtung, die gegenwärtig Barzahlungen in US-Dollar entgegennimmt.
Wie oben erklärt, beinhaltet die Anwendung dieser Maßnahme keinerlei Einschränkung in Bezug auf den Besitz des US-Dollar oder einer anderen konvertierbaren Währung.

Artikel 3:
Der Umtauschwert des konvertierbaren Pesos zum Kurs ein konvertierbarer Pesos gegen einen US-Dollar wird beibehalten.

Artikel 4:
Ab 8. November 2004 hat derjenige, der konvertierbare Pesos mit US-Dollar in bar erwirbt, eine Gebühr (Steuer – die Übersetzerin) von 10% zu zahlen. Diese Steuer ist der Ausgleich für die Kosten und Risiken, die durch die oben genannten Maßnahmen der US-Regierung bei der Nutzung des US-Dollar für die Volkswirtschaft entstehen.
Die übrigen Devisenmitteln, die gegenwärtig in Kuba umgetauscht werden: Euro, kanadischer Dollar, Pfund Sterling, Schweizer Franken, werden ohne jegliche Steuer in konvertierbare Pesos umgetauscht und zwar auf der Grundlage des jeweils auf dem Weltmarkt gültigen Kurses und ausgehend davon, dass ein konvertierbarer Peso gegen einen US-Dollar gerechnet wird. Möglicherweise können die Bankinstitute und Wechselstuben den Umtausch von weiteren Devisenmitteln in ihren Service aufnehmen.
Ab dem 8. November 2004 wird in den Wechselstuben ebenfalls beim Kauf von kubanischen Pesos mit US-Dollar in bar die Steuer von 10% erhoben. Mit Euros, kanadischen Dollar, Pfund Sterling und Schweizer Franken können kubanische Pesos weiter wie bisher gekauft werden, ohne dass die Steuer von 10% erhoben wird.

Artikel 5:
Die Zahlung mit Euro in den Tourismuszentren wird weiter so akzeptiert, wie dies gegenwärtig praktiziert wird.

III. "Über die Nutzung und Handhabung von Bankkonten sowie Kreditkarten in konvertierbarer Währung durch natürliche kubanische oder ausländische Personen"

Artikel 6:
Die gegenwärtig in kubanischen Banken bestehenden US-Dollar-Konten der Bevölkerung werden gänzlich garantiert. Von diesen Konten können jeder Zeit, ohne zeitliche Begrenzung oder irgendeine Einschränkung je nach Wahl des Kunden in US-Dollar oder konvertierbare Pesos zum gegenwärtigen Kurs von 1:1 und ohne Anwendung der Steuer von 10% abgehoben werden. Ab dem 8. November 2004 werden Bareinzahlungen von US-Dollar auf diese Konten nicht akzeptiert. Auf diese Konten können Banküberweisungen in jeder beliebigen konvertierbarer Währung sowie Bareinzahlungen mit konvertierbaren Pesos, Euros, kanadischen Dollar, Pfund Sterling und Schweizer Franken vorgenommen werden, wobei der jeweilige auf dem Weltmarkt gültige Kurs Berücksichtigung findet.
Die im vorstehenden Absatz genannten Bestimmungen werden ebenfalls für gegenwärtig bestehende US-Dollar-Konten angewandt, die natürliche ausländische Personen in kubanischen Banken inne haben.

Artikel 7: Wer ab dem 8. November 2004 ein neues US-Dollar Bankkonto eröffnen oder eine Festgeldanlage in US-Dollar einrichten möchte, kann dieses tun. Für diese neuen Konten und Anlagen werden jedoch nur Einlagen und Barauszahlungen in US-Dollar genehmigt. Artikel 8:
Für die Konten in konvertierbaren Pesos werden alle bisher vorhandenen Garantien und Dienstleistungen beibehalten. Ab dem 8. November 2004 sind Einlagen in US-Dollar auf diese Konten nicht mehr zulässig.

Artikel 9:
Die gegenwärtig vorhanden Festgeldanlagen in US-Dollar und konvertierbaren Pesos bleiben gänzlich garantiert, unterliegen nicht der Besteuerung von 10% und werden unter den zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss vereinbarten Bedingungen weitergeführt.
Der per 7. November 2004 berechnete Gesamtbetrag sowie die Zinsen der US-Dollar-Festgeldanlagen können zum Zeitpunkt ihres Ablaufes je nach Wunsch des Kunden in US-Dollar oder zum Kurs von 1:1 in konvertierbaren Pesos abgehoben werden. Sie können auch zum Kurs von 1:1 in Anlagen konvertierbarer Pesos umgestellt werden, ohne dass die Steuer von 10% darauf erhoben wird. Diese Anlagen können so oft der Kunde es möchte erneuert werden, ohne dass dabei diese Vorrechte verloren gehen.

Artikel 10:
Operationen mit in Kuba gültigen Kreditkarten, sei es zur Zahlung oder zur Abhebung von Barbeträgen, können so wie bisher durchgeführt werden, ohne dass darauf 10% Steuer gezahlt werden.

IV "Über die Nutzung von Barmitteln und Bankkonten in konvertierbarer Währung durch juristische Personen"

Artikel 11:
Bareinzahlungen auf US-Dollar-Konten, die zur Zeit von Handelsunternehmen mit gemischtem oder ausländischem Kapital sowie von ausländischen Vertretungen, einschließlich diplomatischen Vertretungen, geführt werden, sind ab dem 8. November 2004 nicht zulässig. Die Inhaber können von diesen Konten US-Dollar oder konvertierbare Pesos in bar abheben. Die 10prozentige Steuer findet dabei keine Anwendung. In Ausnahmefällen kann die Zentralbank Kubas Bareinzahlungen in US-Dollar auf die Konten der oben genannten Kunden genehmigen. In diesen Fällen wird jedoch die Besteuerung von 10% angewendet.

Artikel 12:
Staatliche Betriebe, Handelsunternehmen mit 100% nationalem Kapital, Einrichtungen mit einem Devisenhaushalt oder andere juristische Personen, die Konten in konvertierbaren Pesos unterhalten, können weiterhin Zahlungsmittel in bar nach den gültigen Bestimmungen abheben. Ab dem 8. November 2004 werden keine Bareinzahlungen in US-Dollar auf diese Konten gestattet. In Ausnahmefällen kann die Zentralbank Kubas Bareinzahlungen in US-Dollar auf die Konten der oben genannten Kunden genehmigen. In diesen Fällen wird jedoch die Besteuerung von 10% angewendet.

V "Autorisierte Stellen zum Umtausch von Zahlungsmitteln"

Artikel 13:
Ab dem 28. Oktober 2004 können in den folgenden Einrichtungen US-Dollar in konvertierbare Pesos umgetauscht werden:

* Wechselstuben: Sie tauschen auch Euros, kanadische Dollar, Pfund Sterling, Schweizer Franken um, unter Berücksichtigung der weltmarktüblichen Kurse.
* Bankfilialen: Sie tauschen nur Beträge ab 10 US-Dollar um. In Kreisen, wo es keine Wechselstuben gibt, tauschen die Bankfilialen jeden Betrag um. Sie tauschen auch Euros, kanadische Dollar, Pfund Sterling, Schweizer Franken um, unter Berücksichtigung der weltmarktüblichen Kurse.
* Ausgewählte Devisenläden oder andere autorisierte Einrichtungen: In diesen Einrichtungen können US-Dollar in konvertierbare Pesos umgetauscht werden. Der Umtausch erfolgt nur bei Beträgen über 10 US-Dollar.
* Hotels: Sie tauschen auch Euros, kanadische Dollar, Pfund Sterling, Schweizer Franken um, unter Berücksichtigung der weltmarktüblichen Kurse.Der Umtauschservice erfolgt nur für die Hotelgäste.

Vom 28. Oktober bis 7. November können in allen oben genannten Einrichtungen US-Dollar in konvertierbare Pesos umgetauscht werden, ohne dass die Steuer von 10% für den Umtausch erhoben wird.
Ab dem 8. November 2004 wird mit der Erhebung der genannten Steuer begonnen.

Artikel 14:
Der Umtausch von US-Dollar in konvertierbare Pesos kann in den Wechselstuben, Bankfilialen und Hotels vorgenommen werden. In den Hotels durch ihre Gäste.
Besuchern aus dem Ausland wird zusätzlich die Möglichkeit des Umtausches von US-Dollar oder anderer konvertierbaren Währung auf den internationalen Flughäfen gewährt.

Artikel 15:
Die Hotels, die ausgewählten Devisenläden oder andere autorisierte Einrichtungen werden für den Umtausch eine Lizenz von der Zentralbank Kubas erhalten.

VI "Inkrafttreten"

Artikel 16:
Der vorliegende Erlass tritt am 28. Oktober 2004 in Kraft. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die alleinige Gültigkeit des konvertierbaren Pesos bei Barzahlungen sowie über die Anwendung der Besteuerung mit 10% bei der Nutzung von Barmitteln in US-Dollar. Diese treten ab 8. November 2004 in Kraft.

Artikel 17:
Die durch diesen Erlass festgelegten Maßnahmen für Finanzaktionen haben nur Gültigkeit für das nationale Territorium. In keinem Fall verhindern oder behindern sie die Umsetzung von Garantien, die von kubanischen Finanzinstituten an ausländische Rechtsträger gegeben wurden, oder die Bereitstellung der erforderlichen Zahlungsmittel in konvertierbarer Währung zur Bedienung vertraglich vereinbarter Verpflichtungen zwischen kubanischen Finanzinstituten und ausländischen Rechtsträgern.

Übergangsbestimmungen

Erstens:
Die Bestimmungen in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses sind auch gültig für US-Dollar-Konten, die zwischen dem 26. Oktober und 7. November 2004 eröffnet werden.

Zweitens:
Der Service für Geschäftskunden erfolgt vom 28. Oktober bis 5. November 2004 in allen Bankfilialen des Landes, ausgenommen BFI und BICSA in der Stadt Havanna, nur bis 12.00 Uhr mittags. Ab mittags wird die gesamte Kapazität dieser Bankfilialen auf den Service für die Bevölkerung konzentriert und zusätzlich auf den Umtausch der Zahlungsmittel. Zusätzlich werden alle Bankfilialen des Landes, ausgenommen BFI und BICSA in der Stadt Havanna, am Sonnabend dem 6. November sowie am Sonntag dem 7. November, jeweils von 09.00 – 15.00 Uhr für die Bevölkerung geöffnet haben.

Verkündung des Erlasses an:
Minister für Finanzen und Preise, Minister für Wirtschaft und Planung, Minister für Tourismus, die Präsidenten der Banco de Crédito y Comercio, der Banco Financiero Internacional S.A., der Banco Internacional de Comercio S.A., der Banco Metropolitano S.A., der Banco Popular de Ahorro, der Grupo Nueva Banca S.A., der Cadeca S.A. sowie die Direktoren der Bereiche Staatspapiere und Währung sowie Staatskasse der Zentralbank Kubas.

Information an:
das Sekretariat des Exekutivkomitees des Ministerrats, den Leiter der zentralen staatlichen Verwaltungsorgane, den Präsidenten der Nationalversammlung der Poder Popular, die Präsidenten der Räte der Provinzverwaltung der Poder Popular, den Generalstaatsanwalt, den Präsident des Obersten Gerichts, den Ersten Stellvertretender des Präsidenten, die Stellvertretenden Präsidenten, den Verantwortlichen der Bankaufsicht, den Auditor und die Direktoren der Zentralbank Kubas sowie an alle natürlichen und juristischen Personen, die den Erlass zur Kenntnis nehmen sollen.

Veröffentlichung:
Gesetzblatt der Republik Kuba
Archivierung:
Original im Büro der Zentralbank Kubas
Erlass vom 23. Oktober 2004
gez. Unterschrift: Francisco Soberón Valdés; Präsident/Minister; Zentralbank Kuba
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Fidel Castro Ruz, 20. Oktober 2004

CUBA LIBRE 3-2005